Lexikon
Immobilien
Bautechnik
Fachbücher
Recht & Finanzierung
Hobby & Handwerk
Immobilien
Haus & Garten
|
|
 |
Immobilien-Lexikon. Fachbegriffe aus der Welt der Immobilien leicht verständlich dargestellt.
Gesetzliche und steuerrechtliche Anmerkungen beziehen sich in der Regel auf Deutsches Recht. Mit mehr als 1000 Artikeln haben Sie hier kostenlosen Zugriff auf eines der umfangreichsten
Nachschlagewerke im Internet.
|
Suchbegriff beginnt mit:
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Suche nach Schlagworten im Immobilien-Lexikon:
Abgeschloßenheit | Immobilien Allgemein
| Wenn eine Wohnung einen eigenen Zugang von aussen hat, wenn sie durch Trennwände oder Decken von anderen Wohnungen oder Räumen getrennt ist und wenn sie über Bad, WC und Kochstelle (Küche/Kochnische) verfügt, gilt die Wohnung als abgeschlossen. Kellerräume, Speicher oder ähnliche Räume zählen ebenfalls hierzu. Eigentum an der Wohnung kann nur erworben werden, wenn diese über einen abschliessbaren Zugang verfügt. Die jeweils zuständige Baubehörte kann die Abgeschlossenheit erteilen. Diese dient zur sachenrechtlichen Klarheit und zur Klarstellung von Eigentums- und Benutzungsverhältnissen innerhalb des Gebäudes, in welchem sich das Wohneigentum befindet. Im Grundbuchamt wird über die Abgeschlossenheit ein spezielles Grundbuchblatt angelegt (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
|
|
|
Immobilien-Suche
Gesuch aufgeben
Meine Gesuche
Immobilienmakler
Makler-Paket
Vermietung
Ferienunterkünfte*
Reise-Service
Flug-Preisvergleich*
Mietwagen*
|